Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft?

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Möchte ein Unternehmen seine (wirtschaftliche) Tätigkeit nach Deutschland ausweiten und hat dieses seinen satzungsmäßigen Sitz im Ausland, wird sich die Geschäftsleitung zwingend die Frage stellen müssen, wie diese Verlagerung rechtlich umzusetzen ist.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den zwei gängigsten Formen der Tätigkeitsausübung durch ausländische Unternehmen in Deutschland – die Zweigniederlassung und die Tochtergesellschaft.

1. Die Zweigniederlassung

Einerseits kann die ausländische Gesellschaft eine sogenannte selbständige Zweigniederlassung in Deutschland gründen. Zweigniederlassungen sind von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, rechtlich jedoch unselbständige Vermögensbestandteile eines Unternehmens. Die Zweigniederlassung hat daher keine selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern ist – juristisch gesehen – der „verlängerte Arm“ des ausländischen Unternehmens in Deutschland. Sämtliche Rechtsgeschäfte, sowie auch die Verbindlichkeiten sind der Hauptniederlassung zuzurechnen, welche dafür auch vollumfänglich haftet.

Obwohl es sich um einen keine selbständige Rechtspersönlichkeit handelt, stellt der deutsche Gesetzgeber für die Gründung einer Zweigniederlassung hohe formale Anforderungen. Neben der Gewerbeanmeldung, ist auch die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen, sodass ein Notartermin erforderlich ist. Dabei müssen eine Vielzahl von Dokumenten betreffend die Hauptniederlassung übersetzt werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

In tatsächlich Hinsicht, muss die Zweigniederlassung zudem eine gewisse Selbständigkeit und eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur aufweisen, sodass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung – rein theoretisch – fortbestehen könnte.

2. Die Tochtergesellschaft

Andererseits besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland, meistens in Form einer GmbH. Übernimmt die Muttergesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der deutschen Tochtergesellschaft, ist diese Alleingesellschafterin.

Die Tochtergesellschaft hat im Gegensatz zur selbständigen Zweigniederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie haftet folglich mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen für begründete Verbindlichkeiten selbst. Wählt man die Rechtsform einer GmbH, so kann die Haftung grundsätzlich auf das Stammkapital der Gesellschaft begrenzt werden (grundsätzlich mindestens EUR 25.000,00).

Die Voraussetzungen und der Ablauf für die Gründung einer GmbH in Deutschland, können Sie dem bereits zu diesem Thema veröffentlichtem Artikel entnehmen.

Der Ablauf der Gründung einer Tochtergesellschaft ist – bezogen auf die Übersetzung von Originaldokumenten der Muttergesellschaft – unkomplizierter als die Gründung einer Zweigniederlassung, da kaum solche übersetzt werden müssen.

Die GmbH als Tochtergesellschaft hat zudem den großen Vorteil, dass Gewinne innerhalb der Tochtergesellschaft zunächst steuerschonend thesauriert und danach kontrolliert an die Muttergesellschaft ausgeschüttet oder reinvestiert werden können. Diese Möglichkeit besteht bei der Zweigniederlassung grundsätzlich nicht.

Planen Sie Ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Deutschland auszuweiten oder haben Sie zu dem Thema weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns!

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