Wieviel kostet ein Rechtsanwalt in Deutschland?

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Es passiert öfter als man glaubt. Plötzlich wird man von einem Geschäftspartner verklagt oder ein Kunde zahlt nicht und man braucht einen Rechtsanwalt. Spätestens dann stellt sich die Frage: Wieviel wird mich die Beauftragung eines Rechtsanwalts kosten? Die Frage ist in Deutschland leicht zu beantworten und manchmal sogar überraschend. In gewissen Konstellationen kann es nämlich durchaus vorkommen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes „unterm Strich“ für den Beauftragenden keine Kosten verursacht.

1) Grundsatz in Zivilsachen

Das deutsche Rechts- und Kostensystem in Zivilsachen folgt dem Grundsatz, dass derjenige, welcher dem anderen einen Grund gibt einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder Klage zu erheben, dem Gegner die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Die Rechtsanwaltskosten stellen insoweit eine Schadensposition des Gläubigers dar.

Der am häufigsten Auftretende Fall ist in diesem Zusammenhang der Schuldner, welcher eine fällige Forderung nicht rechtzeitig begleicht. Kommt er mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, hat er die Beauftragungskosten eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger als sogenannten Verzugsschaden zu ersetzen.

2. Welche Kosten müssen ersetzt werden?

Gesetzliche Basis für das Honorar von Rechtsanwälten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Treffen der Rechtsanwalt und der Mandant keine Honorarvereinbarung, richtet sich das geschuldete Anwaltshonorar nach diesem Gesetz.

Mandant und Rechtsanwalt können statt der gesetzlichen Gebühren auch eine vom Gesetz abweichende Vergütung vereinbaren – die sogenannte Honorarvereinbarung. Das deutsche Kostensystem orientiert sich allerdings an den Rechtsanwaltshonoraren nach dem RVG. Hiernach bemisst sich die Höhe der von einem säumigen Schuldner dem Gläubiger zu ersetzenden Rechtsanwaltshonorare. Höhere oder niedrigere Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung werden grundsätzlich bei der Berechnung des Verzugsschadens nicht berücksichtigt.

3. Das gesetzliche Gebührensystem des RVG

Auch die durch ein Verfahren entstandenen Gerichtskosten folgen dem System, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

In Zivilsachen berechnet sich das gesetzliche Anwaltshonorar in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht dieser Wert meistens dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.

Bei der Geltendmachung eines Forderungsbetrags von 10.000,00 Euro, fallen nach dem RVG beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 973,66 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit und 1.375,52 Euro für die gerichtliche Tätigkeit an. Die Gerichtskosten belaufen sich im Regelfall auf 798,00 Euro.

Wichtig ist aber zu wissen, dass der Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt und dem Gericht zunächst selbst zur Zahlung des Anwaltshonorars bzw. der Gerichtskosten verpflichtet ist. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht durch das Gericht ein Beschluss in welchem die Kosten festgesetzt werden, die eine Partei von der anderen erstatten muss.

Möchten Sie in Deutschland eine Forderung geltend machen oder haben Sie weitere Fragen zu der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren? Kontaktieren Sie uns!

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